EINVERNEHMLICHE LÖSUNG OHNE EIN GERICHTSVERFAHREN
Bei einer möglichen Scheidung müssen alle relevanten Vermögensgegenstände zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Dies ist besonders der Fall, wenn die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen wurde.
Es wird eine Entscheidungsgrundlage für alle Beteiligten zur einvernehmlichen und außergerichtlichen Einigung bezüglich tatsächlichen Vermögenswerten oder Zugewinnausgleichsberechnungen benötigt. Im besten Fall sind sich Ihr Ehepartner und Sie einig und es kommt zu keinem Gerichtsverfahren und es werden dadurch unnötige Kosten vermieden.
ES WIRD EIN KURZGUTACHTEN BENÖTIGT, dies besteht aus ca. 15 bis 20 Seiten. Die Kosten hierfür betragen ca. 50% vom Verkehrswertgutachten
EIN GERICHTSVERFAHREN IST NOTWENDIG
Das worst-case-Szenario für beide Partner wäre ein unversöhnlicher Streit, in dem jeder ausschließlich auf seinen Positionen beharrt und mit allen Mitteln versucht seine Vorstellungen durch zu setzen. Manchmal sind die Fronten derart verhärtet oder die Meinungen der Eheleute gehen so weit auseinander, dass eine gemeinsame Beauftragung nicht mehr möglich ist. Ein Gerichtsverfahren steht an.
GUTACHTERKOSTEN IM GERICHTSVERFAHREN
Bei unvereinbaren Positionen innerhalb einer zerstrittenen Ehegemeinschaft kann der Vermögensausgleich oftmals nur noch vor Gericht geregelt werden. Sie können uns dabei als Parteigutachter beauftragen, d.h. Sie erhalten von uns ein gerichtsfestes Verkehrswertgutachten, das Ihre Verhandlungsposition – nochmals extern beleuchtet und von unabhängiger Seite begutachtet – dokumentiert und das Sie in dem Verfahren, bei der Argumentation Ihrer Standpunkte, zu Ihrem Vorteil verwenden können.
Gleichermaßen kann auch Ihr Ehepartner ein (Gegen-)Gutachten erstellen lassen (selbstverständlich nicht bei uns, da wir bei Gerichtsverfahren nur eine Seite vertreten).
Das Gericht wird höchstwahrscheinlich noch ein drittes Verkehrswertgutachten erstellen lassen, da aus Sicht des Gerichts beide vorher erstellten Gutachten als „parteiisch“ einzustufen sind und deshalb – für die unabhängige Entscheidung des Gerichts – noch ein „unparteiisches Gerichtsgutachten“ beauftragt werden muss.
Es fallen also im schlimmsten Fall die Kosten für 3 (!) Gutachten an, zusätzlich zu Ihren Anwalts- und Gerichtskosten.